Unzählige Entscheidungen sind im Leben zu treffen – mal grössere, mal kleinere. Doch egal, worum es sich bei diesen Entscheidungen handelt: Immer sind sie persönlich, d.h. durch die eigenen Lebenserfahrungen und finanziellen Möglichkeiten beeinflusst.
Auch im dritten Lebensabschnitt müssen Menschen natürlich weitreichende Entscheidungen fällen – zum Beispiel dann, wenn es um den vieldiskutierten Vorsorgeauftrag geht. Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ermöglicht es Schweizer Seniorinnen und Senioren, einen solchen Auftrag unabhängig von der KESB bzw. den Gesetzen des Zivilrechts zu erstellen.
Ein Vorsorgeauftrag klärt bei allfälliger Urteilsunfähigkeit drei grundlegende Fragen:
1. Wer soll für mich handeln?
Zuerst gilt es einen bzw. eine Beauftragte zu finden und einzusetzen. Dabei kann es sich um eine natürliche oder auch eine juristische Person handeln. Auch mehrere Personen (einzeln oder gemeinsam) sind möglich. Die beauftragte Person sollte verschiedene Eigenschaften mitbringen: einmal die nötige persönliche und fachliche Kompetenz für diese verantwortungsvolle Aufgabe, dann einen Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Nähe und schliesslisch auch genügend Zeit. Auch die emotionale Beanspruchung sollte nicht unterschätzt werden.
2. Was sind die Aufgaben dieser Person?
Der Vorsorgeauftrag beinhaltet zwei grundlegende Aufgabengebiete:
- a) In der «Personensorge» geht es um Soziales. Hier wird zum Beispiel festgelegt, wie die beauftragte Person die Wohnsituation oder den Kontakt zum sozialen Umfeld der Person regelt, die den Vorsorgeauftrag verfasst hat.
- b) Bei der «Vermögenssorge» geht es um finanzielle Angelegenheiten wie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Verwaltung des Vermögens und der Liegenschaften, das Ausfüllen der Steuererklärung usw. Bei juristischen Fragen kann zusätzlich ein Experte beauftragt werden.
3. Wie soll diese Person ihre Aufgaben ausführen?
Durch die persönlichen Anordnungen im Vorsorgeauftrag ist klar definiert, wie die beauftragte Person ihre Aufgaben ausführen soll. So kann man beispielsweise ein spezielles Alters- oder Pflegezentrum angeben, für das man sich bereits entschieden hat. Auch kann man den Verkauf von Immobilien festlegen und verpflichtend beschreiben, wie persönliche Wertschriften angelegt werden sollen.
Und was muss bei der Errichtung eines Vorsorgeauftrages beachtet werden?
Ein Vorsorgeauftrag kann, wie auch ein Testament, auf zwei Arten verfasst werden:
- als eigenhändig geschriebener Vorsorgeauftrag
Bei dieser Art von Vorsorgeauftrag ist es zwingend notwendig, dass er ausschliesslich von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben wird.
- als öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag
Diese Art von Vorsorgeauftrag muss durch einen Notar erstellt und öffentlich beurkundet werden. Im Gegensatz zum eigenhändig geschriebenen Vorsorgeauftrag entstehen dabei natürlich Kosten.
Ein Vorsorgeauftrag kann übrigens von der Person, die ihn erstellt oder in Auftrag gegeben hat, jederzeit abgeändert oder widerrufen werden – vorausgesetzt, diese Person ist urteilsfähig. Es empfiehlt sich, den Vorsorgeauftrag regelmässig zu überprüfen und bei Unsicherheiten einen Experten beizuziehen.
Die Seniorenexperten bei Wyss Vorsorge unterstützen Sie gerne bei der Erstellung und der Überprüfung Ihrer Vorsorgedokumente. Weitere Informationen: www.wyss-vorsorge.com