Senior beim Aufsetzen eines Handys

Bevor man ein Testament schreibt, muss man sich überlegen, ob es ein solches überhaupt braucht. Ohne Testament kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Dabei geht das gesamte Vermögen eines Verstorbenen auf dessen Erben über. Erben sind von Gesetzes wegen je zur Hälfte der Ehegatte und die Nachkommen. Die Nachkommen erben nach Stämmen. Das heisst: Jedes Kind bildet einen Stamm. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle und so weiter. Hat ein Ehepaar zum Beispiel zwei Kinder, von denen beide zwei Kinder haben, und ist ein Kind vor den Eltern gestorben, so erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte, das überlebende Kind einen Viertel und die beiden Grosskinder zusammen einen Viertel, somit je einen Achtel. Ist der Ehegatte vorverstorben, geht das ganze Vermögen an die Nachkommen.

Fehlen Nachkommen, so erbt der überlebende Ehegatte drei Viertel der Erbschaft, der restliche Viertel geht an den elterlichen Stamm, wobei Vater und Mutter je die Hälfte (je einen Achtel) erben. An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen und zwar in allen Graden nach Stämmen. Sind die Eltern vorverstorben, so erben aus Sicht des Verstorbenen dessen Geschwister, bei deren Vorversterben Nichten und Neffen beziehungsweise Grossnichten und Grossneffen usw.

Sind bei einem kinderlosen Ehepaar alle Angehörigen des elterlichen Stamms verstorben, so erbt der überlebende Ehegatte alles. Bei einer kinderlosen ledigen oder verwitweten Person erben beim Vorversterben der Angehörigen des elterlichen Stamms diejenigen des grosselterlichen Stamms. Wie bei den Nachkommen, wird innerhalb der Stämme nach Köpfen verteilt. Fehlen auch Erben des grosselterlichen Stamms, so erbt im Kanton Schwyz die Wohnsitzgemeinde. Nicht erbberechtigt sind Stiefkinder, der geschiedene Ehegatte, der Konkubinatspartner und die Ehegatten von Erben. Von Gesetzes wegen hat kein Erbe Anspruch darauf, in Anrechnung an seinen Erbteil einen gewissen Gegenstand zu beanspruchen. So gibt es zum Beispiel kein Anrecht der Töchter auf den mütterlichen Schmuck.

Die Pflichtteile lassen sich mit einem Testament abändern.

Diese gesetzliche Ordnung lässt sich im Rahmen der sogenannten Pflichtteile durch ein Testament abändern. Pflichtteilsgeschützt sind der Ehegatte, die Nachkommen und die Eltern. Der Pflichtteil der Geschwister wurde 1988 abgeschafft. Der Pflichtteil stellt jenen Teil des gesetzlichen Erbteils dar, der einem Erben auch mit einem Testament nicht entzogen werden kann. Der Pflichtteil beträgt für den Ehegatten und die Eltern die Hälfte und für Nachkommen drei Viertel. Über den Rest des Vermögens kann frei verfügt werden. Diese «freie Quote» kann einem Erben oder einem Aussenstehenden, auch einer juristischen Person, zum Beispiel einer Stiftung, zugewiesen werden. Eine verheiratete Person mit Kindern kann somit «bloss» über 3/8 ihres Vermögens frei verfügen, nämlich ½ der Hälfte, die als Erbteil dem Ehegatten anfällt (2/8 des Ganzen), und ¼ der Hälfte, die als Erbteil den Nachkommen anfällt (1/8 des Ganzen).

Jedermann kann ein Testament erstellen.

Das Testament kann als eigenhändige Verfügung oder mit öffentlicher Beurkundung errichtet werden. Die eigenhändige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zum Ende mit der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben und mit seiner Unterschrift zu versehen. Es genügt also nicht, ein von einem Dritten vorgeschriebenes Testament, habe dieser es von Hand, mit Maschine oder Computer verfasst, zu unterzeichnen. Die öffentliche Beurkundung wird von einem Rechtsanwalt oder einer Notarin aufgesetzt. Hier muss der Erblasser lediglich unterzeichnen, es müssen jedoch zwei Zeugen mitwirken.

Ein Testament kann jedermann errichten, der urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Urteilsfähig ist jede Person, der nicht infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Es gibt keine «Kategorien» von Testamenten (z.B. Senioren-Testament o.ä.). Das einmal errichtete Testament ist gültig, bis es abgeändert, ergänzt oder widerrufen wird. Die Abänderung, die Ergänzung und der Widerruf können entweder durch eigenhändige Verfügung oder öffentliche Beurkundung erfolgen. Der Widerruf kann auch durch Vernichtung des Testaments erfolgen.

Senioren sollten ein Testament mit einem Arztzeugnis ergänzen.

Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung nicht urteilsfähig war. Ein Interesse an einer Anfechtung hat derjenige, der weniger als vom Gesetz vorgesehen erhält. Es empfiehlt sich für betagte Erblasser, ein Arztzeugnis zu beschaffen, das die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bestätigt. Jede sorgfältige Rechtsanwältin wird ältere Klienten auffordern, für die Beurkundung ein solches Zeugnis beizubringen. Dies ist eine wichtige Vorsichtsmassnahme. Das Testament kommt ja meist erst Jahre später zur Anwendung. Für leer ausgegangene Erben ist das Behaupten der Urteilsunfähigkeit oft die einzige einigermassen aussichtsreiche Möglichkeit, ein unliebsames Testament aus der Welt zu schaffen.

Ein Testament sollte bei der Wohngemeinde hinterlegt werden.

Jedermann, der ein Testament auffindet, muss es dem Bezirksgericht einreichen. Wird ein Testament nicht eingereicht oder vom Finder böswilligerweise vernichtet, so kann es nicht zur Anwendung kommen. Es empfiehlt sich daher, das Testament beim Einwohneramt der Wohngemeinde zu hinterlegen.

Es gilt zu berücksichtigen, dass mit einem Testament auch Unfriede gestiftet werden kann. So fühlt sich ein Kind, das auf den Pflichtteil gesetzt wird, meist zurückgesetzt. Dies kann zu Streitigkeiten unter den Geschwister führen. In intakten Familienverhältnissen empfiehlt sich daher ein Testament am ehesten dann, wenn Aussenstehende, zum Beispiel wohltätige Institutionen, berücksichtigt werden sollen. Sinnvoller ist in intakten Verhältnissen ein Erbvertrag, bei dem alle Erbberechtigten mitwirken. So kann zu Lebzeiten der Eltern zum Beispiel festgelegt werden, wer das Elternhaus zu welchem Preis übernehmen kann.

Für alleinstehende Personen ist ein Testament dann sinnvoll und geboten, wenn nicht die Verwandten, die sich zu Lebzeiten nie um den Erblasser gekümmert haben, als «lachende Erben» profitieren sollen, sondern jene, denen der Erblasser nahe stand.