Verwaltungsgericht Schwyz verletzt die Grundrechte einer Seniorin

Das Diskriminierungsverbot ist in der Bundesverfassung festgehalten (Art. 8 BV) und schliesst ältere Menschen explizit mit ein. Bei der Konkretisierung auf Gesetzesebene wird diese Bevölkerungsgruppe jedoch nicht explizit vor Diskriminierung geschützt. Altersdiskriminierung liegt dann vor, wenn Menschen verschiedenen Alters in vergleichbaren Situationen ohne sachliche Gründe unterschiedlich behandelt werden, mit dem Resultat, dass ihnen Leistungen, Zugänge und Rechte (wie das Beispiel bei der KESB Zug zeigt) verweigert werden. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Diskriminierung. (Quelle: humanrights.ch)

Im nachstehend beschriebenen Fall verletzte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz massiv die Grund- und die Selbstbestimmungsrechte einer Seniorin und stützte dabei die fehlerhafte und überforderte KESB Innerschwyz, Brunnen.

Altersdiskriminierung und Rechtsverletzung auch bei der KESB Innerschwyz, Brunnen/SZ

Wie ich in meinem Blog vom 8. Januar 2025 bereits dargelegt habe, wurde durch die KESB Innerschwyz, Brunnen, eine damals 91-jährige Seniorin altersdiskriminiert sowie rechts- und vertragswidrig behandelt. Zwei Kinder der Seniorin erreichten über Lügen, falschen Anschuldigungen, Diffamierungen und unlautere Anwaltsmethoden, dass der öffentlich beglaubigte Vorsorgeauftrag der genannten Seniorin nicht validiert wurde. Ziel der Lügen und Diffamierungen war und ist es, die erste vorsorgebeauftragte Person auszuschalten und den Vorsorgeauftrag gezielt und systematisch auszuhebeln. Dies hat bei der KESB Innerschwyz, Brunnen, bestens geklappt, ohne dass die Fallleiterin bei der KESB Innerschwyz, Brunnen, auch nur eine Minute mit der eingesetzten ersten vorsorgebeauftragten Person gesprochen hätte. Im Widerspruch zum ausdrücklichen Wunsch der Seniorin. Im Widerspruch zu deren Verträgen. Gegen diesen unsorgfältig ausgearbeiteten Beschluss konnte bei der nächsthöheren Instanz, also dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Beschwerde eingereicht werden. Dies haben die zwei anderen Kinder, die sich für die Grund- und Selbstbestimmungsrechte ihrer Mutter seit zweieinhalb Jahren berechtigt einsetzen, mit ihrem Anwalt natürlich auch getan.

Dieser Seniorin werden weitere Rechte abgesprochen und ihre Grundrechte dadurch extrem verletzt

Doch damit nicht genug: Die genannte Seniorin hat nebst der bereits erzwungenen externen Beistandschaft (angeordnet durch die inkompetente und überforderte Behörde KESB Innerschwyz, Brunnen) eine ebenfalls rechtswidrig verfügte externe Erbschaftsverwaltung durch die Heimatgemeinde Gersau zu gewärtigen.

Der Bezirk Gersau, kennt nicht einmal die internen Behördenabläufe im Kanton Schwyz und stellte später sogar noch falsche Rechtsmittelbelehrungen gegenüber Bürgern aus. Nach einer inakzeptablen Wartezeit beim Kantonsgericht Schwyz von einem Jahr erfolgte die Mitteilung, der Bezirk Gersau habe den Angehörigen eine falsche Rechtsmittelbelehrung abgegeben. Die dafür zuständigen Personen waren darüber hinaus nicht einmal fähig, das korrekte Datum eines Erbschaftsvertrags in ihrem eigenen Beschluss zu übernehmen. Und natürlich alles auf Kosten dieser Seniorin, notabene einer Steuerzahlerin aus dem Kanton Schwyz!

So also missachten die Behörden im Kanton Schwyz heute behördenwillkürlich das #Selbstbestimmungsrecht, bestehende #Verträge sowie die #Grundrechte von älteren Menschen!

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verletzt die Grundrechte und die Selbstbestimmungsrechte einer Seniorin

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat das fehlerhafte Dossier der KESB Innerschwyz, Brunnen, nach der Beschwerde der zwei Angehörigen übernommen.

Auf der ersten Seite des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz steht: «Der Vorsorgeauftrag war umfassend und beinhaltete die Personen- und Vermögenssorge sowie die damit zusammenhängende Vertretung im Rechtsverkehr nach Art. 360 ff. ZGB (Vi-act 16ff.).» Trotzdem wurde die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrags der inkompetenten und überforderten Fallleiterin bei der KESB Innerschwyz, Brunnen, bestätigt.

Die vorgängigen und längst bewiesenen diffamierenden Lügen sowie alle schriftlichen Beweise wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vollkommen ignoriert. Der Entscheid der Vorinstanz (in diesem Fall die KESB Innerschwyz, Brunnen) wurde nicht überprüft, vielmehr wurden alle bisherigen Behörden-Fehler praktisch eins zu eins übernommen und alle Geschwister-Lügen komplett ignoriert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz handelte also nicht so, wie dies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in diesem Fall in vorbildlicher Weise getan hatte, als es die KESB berechtigt kontrolliert und/oder sogar berechtigt kritisiert hatte.

Das #Selbstbestimmungsrecht sowie die #Grundrechte der #Seniorin wurden durch den negativen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sehr schwer und für die Seniorin kostenintensiv verletzt.

Zwei Kinder dieser Seniorin, die seit zweieinhalb Jahren für die Anerkennung der Rechte ihrer Mutter kämpfen, zogen die Beschwerde an das Bundesgericht in Lausanne weiter.

Am vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz rügten sie eine Verletzung von folgenden Bundesrechten:

  1. Verletzung unrichtige Sachverhaltsfeststellung
  2. Verletzung unrichtige Anwendung von Art. 363 Abs. 2 ZGB

Zwei Kinder der eingangs genannten Seniorin hoffen und glauben nun weiterhin, dass die Rechte, Verträge und Grundrechte zumindest beim Bundesgericht in Lausanne noch Gültigkeit haben – und es zwei anderen Kindern dieser Seniorin damit verunmöglichen, mit ihrer Behörden-Belügung und ihren Betrügereien ihre eigene Mutter (trotz bestehender Verträge und trotz Vertragswünschen) «dem Staate auszuliefern».

Ich persönlich hoffe immer noch, dass Recht, Gesetz, Vertragsinhalte und die Ethik hinter der allseitigen Vertragseinhaltung im Kanton Schwyz auch nach all dem Lügen-Desaster gegenüber Behördenmitgliedern und gegenüber Juristen/Juristinnen sowie Richtern/Richterinnen noch Gültigkeit haben.

Diese Zeilen entsprechen zu 100 Prozent der Wahrheit und sind faktenbasiert belegbar sowie faktenbasiert beweisbar.

Dafür stehe ich mit meinem Namen Christine Thaddey ein!