Es herrscht Altersdiskriminierung und es gibt grobe Rechnungsfehler bei der Schwyzer Kantonalbank, Schwyz. Über Monate hinweg erfolgt weder eine Korrektur noch eine Entschuldigung gegenüber einer Seniorin. Die unglaubliche Geschichte um Altersdiskriminierung im Kanton Schwyz (siehe meinen letzten Blog vom 8.1.2025) geht leider weiter – mit Rechnungsfehlern und folgenschwerer Altersdiskriminierung bei der Schwyzer Kantonalbank.
Zuerst, als Hintergrundinformation, das Markenversprechen der Schwyzer Kantonalbank, so wie es auf Ihrer Website steht:
«Ihre Bank seit Generationen. Für Generationen. Gemeinsam hier vor Ort. Die Schwyzer Kantonalbank ist die Bank des Vertrauens im und für den Kanton Schwyz. Seit 1890 begleiten wir Menschen und Unternehmen in allen Lebensphasen, über Generationen hinweg. Das haben wir schon für Ihre Grosseltern getan. Wir werden es für Ihre Enkel tun. Und wir tun es für Sie. Darauf sind wir stolz. Generationenverbindend. Menschlich. Und immer auf Augenhöhe.»
Die traurige Ironie: In diesem Fall handelt es sich bei «Sie» nicht um irgendwen, sondern um die betroffene Seniorin, eine seit Jahrzehnten der Schwyzer Kantonalbank treue Kundin, Alleinerbin und Millionärin. Diese Seniorin nun bekommt die Altersdiskriminierung monatlich gravierend und massiv einschränkend auch von ihrer Hausbank zu spüren. Lesen Sie hier die Fortsetzung der bereits geschilderten Ereignisse.
Die Seniorin ist Alleinerbin ihres Gatten
Nach dem Ableben ihres Ehegatten, eines ehemaligen Mitglieds des Bankrats der Schwyzer Kantonalbank, ist die Seniorin klar dessen Alleinerbin, dies sowohl gemäss dem Erbvertrag als auch der notariell beglaubigten Erbbescheinigung. Beide Dokumente sind im Besitz der Schwyzer Kantonalbank. Drei Familienangehörige sind spätere Nacherbinnen. Es erfolgten dazu keine Einsprachen beim Erbschaftsamt innerhalb der berechtigten Einsprachefrist vor der finalen Erbbescheinigung.
Gemäss Schenkungsvertrag mit Nutzniessungsvereinbarung (ausgestellt durch den Rechtsdienst der Schwyzer Kantonalbank selbst) ist auch hier alles klar und bestens geregelt.
Nun hat aber ein streitsüchtiges Familienmitglied sich nach der Ausstellung und notariellen Beglaubigung der Erbbescheinigung eingemischt und der Schwyzer Kantonalbank per Anwalt gedroht. In der Folge hat die Schwyzer Kantonalbank, trotz Erbbescheinigung, die Erben-Konten nicht umgeschrieben und die Seniorin massiv in allen finanziellen Belangen eingeschränkt. Erst nach mehrfacher Intervention der vorgesehenen ersten vorsorgebeauftragten Person hat die Seniorin zumindest einmal die ihr zustehenden Aktiengewinnausschüttungen gemäss Nutzniessungsvertrag erhalten. Dadurch haben sich ihre Zahlungsunfähigkeit sowie Liquiditätsengpässe, Mahnungen und Betreibungen abwenden lassen. Was hingegen die Sorgen und Ängste dieser Seniorin angeht, so kümmert sich derzeit niemand gesetzlich und vertraglich korrekt um sie.
Erst gestützt auf die erwähnte Intervention hat die Schwyzer Kantonalbank veranlasst, dass sämtliche aus diesen Vermögenswerten erwirtschafteten Erträge der überlebenden Ehefrau, also der Seniorin, zur alleinigen Verfügung überwiesen werden, rückwirkend ab dem Todestag ihres Ehemannes. So, wie es vertraglich und gesetzlich festgehalten ist. Alle anderen Erben-Konten hingegen bleiben weiterhin mutmasslich gesetzes- und vertragswidrig gesperrt und werden trotz Erbbescheinigung immer noch nicht umgeschrieben.
Die von einer Nacherbin, einer der Töchter der betroffenen Seniorin, geforderte Sicherstellungspflicht für ihr eigenes Nacherbe wird aber von genau dieser Nacherbin gezielt und systematisch verhindert. Dadurch können die Bankkonten aus meiner Sicht seit bald zwei Jahren nicht gesetzes- und vertragskonform umgeschrieben werden. Die Schwyzer Kantonalbank, Schwyz, setzt also die von ihr selbst geforderte Sicherstellungspflicht gegenüber der Alleinerbin und den drei Nacherbinnen nicht durch. Die jahrelange Gesprächsverweigerung dieser Nacherbin und die durch ihren Anwalt gewünschte Sicherstellungspflicht verhindern jegliches Weiterkommen bezüglich der Bankkonten-Umschreibungen nach Erhalt der Erbbescheinigung. Das Vorgehen dieser Nacherbin gegenüber der eigenen Mutter ist entwürdigend und despektierlich.
Klar ist also: Die Seniorin ist zwar bis heute Alleinerbin mit Erbbescheinigung, kann aber über ihr eigenes Geld nur sehr eingeschränkt verfügen. Anwaltsdrohungen und Sicherstellungspflicht-Verweigerungen der späteren Nacherbin werden bei der Schwyzer Kantonalbank offenbar höher gewichtet als die notariell beglaubigte Erbbescheinigung. Nacherben und Nacherbinnen haben bei der Schwyzer Kantonalbank, trotz Erbbescheinigung, zukünftig mehr Macht als die Alleinerbin selbst. Und die Erbschafts-Abfolge wird somit, mutmasslich rechts- und vertragswidrig, vorübergehend gekippt oder zumindest rechtswidrig massiv blockiert.
Eine Nacherbin kann ohne das Wissen der Alleinerbin einfach ein Geschäft abschliessen!
Doch es sind schon vorher Fehler bei der Schwyzer Kantonalbank geschehen. Angefangen hat die aus meiner Sicht rechtswidrige Einmischung gegenüber der eigenen Mutter bereits vor zwei Jahren, als ein Familienmitglied mit der Bank ein Geschäft als Nacherbin abschloss und damit der Seniorin einen unnötigen Verlust von 7000 Franken zufügte. Wichtig zu erwähnen: Auch dies geschah ohne das Wissen der Alleinerbin und mit dem eigenen Bankberater der Nacherbin. Die Seniorin wurde nicht ans Telefon gebeten, wie sonst üblich und rechtlich nötig. Die Schwyzer Kantonalbank hat also mutmasslich gesetzeswidrig gehandelt, weil sie die Alleinerbin überging und die Nacherbin bevorzugte.
Zu diesem Zeitpunkt hätten zwei der drei Nacherbinnen bereits eine Aufsichts-Anzeige bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA gegen die Schwyzer Kantonalbank einreichen können. Wobei dies nie im Sinne des verstorbenen Ehemannes der Alleinerbin/Seniorin gewesen wäre (dieser war vor seinem Ableben ehemaliger Bankrat der Schwyzer Kantonalbank gewesen).
Die bereits erwähnte Nacherbin stellte im Juli 2024 mit einem Brief an die Schwyzer Kantonalbank weitere mutmasslich rechts- und vertragswidrige Forderungen bezüglich Zahlungen und Geldflüssen. Und dies obwohl sie bereits zuvor, im Dezember 2022, übergriffig ein Bankgeschäft ohne Zustimmung dieser Seniorin und Alleinerbin abgeschlossen hatte. Es herrscht ein nicht erbgang-logisches Vorgehen seitens der Kantonalbank Schwyz.
Die Schwyzer Kantonalbank sperrt weiterhin mutmasslich rechtswidrig seit Erhalt der Erbbescheinigung alle Erbenkonten, dies trotz Erbbescheinigung der Alleinerbin und allein auf Grund von Anwaltsdrohungen seitens einer Nacherbin, gepaart mit der FINMA-Drohung durch die Nacherbin im Juli 2023.
Die Alleinerbin hat aktuell nur noch (mutmasslich rechts- und vertragswidrig) limitieren Zugriff auf zwei Konten und muss sogar noch jährlich wiederkehrende und ihr klar zugewiesene Zahlungen über den Rechtsdienst der Schwyzer Kantonalbank legitimieren lassen. Was für eine Demütigung! Was für ein zeitaufwändiges Prozedere! Was für eine Altersdiskriminierung! Die Verunsicherung der Schwyzer Kantonalbank nach eigenen Fehlern ist offensichtlich. Die Bedrohbarkeit durch Anwälte nach der Erbbescheinigung ebenfalls.
Aufgrund eines weiteren Briefs der genannten Nacherbin an die Schwyzer Kantonalbank (Juli 2024) wurden dann auch noch die Barbezüge der Alleinerbin auf Fr. 33.33 durchschnittlich pro Tag eingeschränkt. Das Mass an Frechheiten ist nun definitiv voll. Die Rechnungsfehler bei der Schwyzer Kantonalbank lösen sich immer noch nicht, selbst nach der ersten Intervention. Und es kommt ein weiterer Denk- und Rechnungsfehler im Rechtsdienst der Schwyzer Kantonalbank hinzu: Zwar werden die durchschnittlichen Barbezüge der Alleinerbin «gönnermässig» auf Fr. 50.00 pro Tag angehoben, sie bleiben aber, mutmasslich rechts- und vertragswidrig, massiv eingeschränkt, da die Berechnungen für die üblichen Bargeldbezugssummen immer noch falsch sind.
Wegen diesen bankinternen Rechnungsfehlern kann diese Seniorin nun nicht, wie von ihr gewünscht (und als Alleinerbin mit Erbbescheinigung), zum Beispiel ihre eigenen Freunde zum Mittagessen einladen. «Zum Glück» übernimmt ihre Tochter die Rechnung …
Doch es ist noch schlimmer gekommen: Im August 2024 trat die Alleinerbin/Seniorin an den Bankschalter der Schwyzer Kantonalbank, um Geld abzuheben. Wegen einer Tageslimite konnte sie aber nur noch Fr. 200.00 entgegennehmen. Mit tränenerstickter Stimme klagte sie der vorgesehenen Vorsorgebeauftragten Person am Telefon ihr Unverständnis. Über die Bargeld-Tageslimite waren nämlich weder sie noch die Nacherbinnen von der Schwyzer Kantonalbank informiert worden. Mit einer erneuten Intervention bei der Schwyzer Kantonalbank liess sich dann aber auch diese Schikane gegenüber der Seniorin wieder rückgängig machen.
Stellen Sie sich vor, liebe Schwyzerinnen und Schwyzer, Sie sind eine Millionenerbin, 62 Jahre mit ihrem Mann verheiratet (ehemals Bankrat und jahrzehntelang Kunde bei der Schwyzer Kantonalbank) und müssen mit über 90 Jahren fast täglich zur Bank gehen, denn mehr als Fr. 200.00 dürfen sie dort pro Tag nicht abheben!
Und das nur weil eine Nacherbin die bereits notariell beglaubigte Erbbescheinigung nicht akzeptiert, mit dem Anwalt droht und sich seit bald zwei Jahren weigert, die von ihr selbst geforderte Sicherstellungspflicht anzugehen! Darüber hinaus weigert sich die Schwyzer Kantonalbank, die Erbbescheinigung zu akzeptieren. Und sie versäumt es – als deren Hausbank –, die Alleinerbin/Seniorin über solch massive Einschränkungen zu informieren. Diese muss sich dafür monatelang mit den Rechnungsfehlern im Rechtsdienst der Schwyzer Kantonalbank herumschlagen.
Das ist aus meiner Sicht nicht nur gesetzes- und rechtswidrig. Es ist zugleich auch altersdiskriminierend.
Die Schwyzer Kantonalbank kann und darf argumentativ eine spätere Nacherbin nicht als effektive Entscheidungsträgerin ins Feld führen und damit die korrekte Erbnachfolge, diverse Verträge sowie die Erbbescheinigung ausser Kraft setzen.
Die Seniorin sowie zwei der drei Nacherbinnen sind bis dato sehr enttäuscht, wie sich die Schwyzer Kantonalbank (sowohl deren Rechtsdienst als auch die Kontrollorgane wie die Vorsitzende der GL, die Gesamt-Geschäftsleitung und der Gesamt-Bankrat) gegenüber dieser Seniorin und zwei Nacherbinnen verhalten hat. Die Reklamationsbehandlung ist pendent und dauert nun schon Monate.
Im Dezember 2024 folgte auf das mehrfache Reklamationsbegehren ein sehr kurzes Schreiben der Schwyzer Kantonalbank: «Angesichts der aktuellen Situation erachten wir unser Vorgehen als richtig und notwendig. Wir hoffen, die Angelegenheiten lassen sich bald regeln, und bitten Sie um Kenntnisnahme, dass unsererseits kein weiterer Schriftenwechsel zur aktuellen Situation mehr erfolgen wird.» Unterschrift Vorsitzende Geschäftsleitung, Vizepräsident des Bankrats.
Die eigenen Rechnungsfehler im Rechtsdienst der Schwyzer Kantonalbank sowie das Informationsmanko gegenüber der Seniorin und Alleinerbin bleibt unbearbeitet und wird «unter den Teppich gekehrt».
Im Januar 2025 veranlasste die Schwyzer Kantonalbank, Schwyz, eine «Meldung Erwachsene» an die KESB Innerschwyz, Brunnen. Darin äussert sie sich negativ über die Tochter dieser Seniorin. Doch die Tochter will diese Missstände der Schwyzer Kantonalbank, Schwyz, zum Wohle ihrer Mutter nicht akzeptierten – sie muss dies auch nicht tun. Die Tochter ist übrigens selber Kundin bei der Schwyzer Kantonalbank, Schwyz. Einer 92-jährigen Seniorin, Millionärin mit Erbbescheinigung und seit Jahrzehnten Kundin der Schwyzer Kantonalbank, Schwyz, wurden daraufhin alle ihre Konten bei dieser Bank gesperrt und alle Vollmachten entzogen – und dies trotz der erwähnten Erbbescheinigung.
Zwischenzeitlich hat eine andere Tochter dieser Seniorin bei der FINMA ein Aufsichtsanzeige eingereicht. Ebenso ist beim Schweizerischen Bankenombudsman eine Beschwerde eingegangen.
Die Frage sei zum Schluss erlaubt: Wie passt zu alldem das Markenversprechen der Schwyzer Kantonalbank (siehe ganz oben)?
Diese Zeilen entsprechen zu 100 % der Wahrheit, sind faktenbasiert belegbar und faktenbasiert beweisbar.
Dafür stehe ich mit meinem Namen Christine Thaddey ein!